Pflege-Mindestlohn

Der Mindestlohn in der Pflege soll steigen. Die dritte Pflegekommission hat sich auf eine entsprechende Empfehlung geeinigt. Danach soll der Pflegemindestlohn zum 1.1.2018 auf 10,55 Euro (West) und 10,05 Euro (Ost) steigen. Die Empfehlung wird dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übergeben. Das Ministerium wiederum bringt auf Grundlage der beschlossenen Empfehlung eine Rechtsverordnung für die Pflegebranche auf den Weg. Die Pflegekommission setzt sich zusammen aus Vertretern kirchlicher Dienstgeber und Dienstnehmer sowie kommunaler und privat-gewerblicher Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft ver.di.
Die Diakonie Baden begrüßt die Einigung als gute Botschaft für Pflegekräfte, Pflegebedürftige und deren Angehörige. Lohndumping werde damit in der Pflegebranche ein Riegel vorgeschoben. Bei der Diakonie aber würden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeberufen schon jetzt deutlich über dem empfohlenen Satz des Pflegemindestlohns vergütet.
Auch die Diakonie Deutschland äußerte sich positiv. Lohn sei entscheidend für die Attraktivität und den gesellschaftliche Stellenwert eines Berufes. Die Anerkennung der Arbeit in der Pflege müsse weiter verbessert werden, um mehr Menschen für die Pflege zu gewinnen. Von guter Pflege profitierten Pflegebedürftige und Angehörige, wie auch alle anderen Menschen in Deutschland
Anders als in anderen Branchen hat der Gesetzgeber für die Pflegebranche eine Kommissionslösung gewählt. Damit werden auch die konfessionellen Einrichtungen in die Gestaltung der Arbeitsbedingungen einbezogen.
Die Kommission einigte sich in ihrer Empfehlung auf die Fortschreibung des Pflegemindestlohns pro Arbeitsstunde:
€ West € Ost
01.11.17 10,20 9,50
01.01.18 10,55 10,05
01.01.19 11,05 10,55
01.01.20 11,35 10,85
Die Kommission empfiehlt darüber hinaus, die Bereitschaftsdienste neu zu regeln, um wichtige quartiersnahe Betreuungsangebote zu sichern. Bereitschaftsdienste sollen nun ab dem ersten Dienst mit einem Satz von 40 Prozent des Pflegemindestlohns bewertet werden. Als Bereitschaftsdienst gilt ein Einsatz, bei dem maximal 25 Prozent der Arbeitszeit tatsächlich in Anspruch genommen werden. Überschreitet der Bereitschaftsdienst diese Grenze oder die 64. Stunde im Monat, ist der Pflegemindestlohn zu zahlen.